Territorialer Sicherheitssprecher (TSS)
Die Funktionen und Aufgaben der territorialen Sicherheitssprecher, sowie der internen, sind im Art. 50 GvD/D.Lgs. 81/2008 geregelt:
Der Sicherheitssprecher ist für alle Unternehmen mit Arbeitnehmern gesetzlich vorgeschrieben. In den Südtiroler Handwerksunternehmen mit bis zu 15 Arbeitnehmern (die mit den Beiträgen an EBNA in Ordnung sind) übernimmt diese Rolle der territoriale Sicherheitssprecher (TSS), ausgenommen jene, wo schon vor August 2015 ein interner Sicherheitssprecher gewählt, bzw. wiedergewählt wurde.
In Unternehmen mit mehr als 15 Arbeitnehmern ist der territoriale Sicherheitssprecher nur dann im Einsatz, wenn kein interner Sicherheitssprecher gewählt worden ist.
Der Sicherheitssprecher, sowohl der interne wie auch der territoriale, spielt eine Verbindungs- und Vermittlerrolle zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmern zur Erleichterung des betrieblichen Informationsflusses im Bereich Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz.
- Er/Sie hat – im Falle des TSS nach Terminabsprache mit dem Unternehmen (außer in dringenden Fällen unmittelbarer Gefahr) - Zutritt zu den Arbeitsplätzen, an denen die Arbeitsvorgänge durchgeführt werden.
- Er wird bezüglich Risikobewertung, Ermittlung, Planung, Realisierung und Überprüfung der Prävention im Betrieb oder in der Betriebseinheit zu Rate gezogen.
- Er wird bei der Ernennung des Leiters und der Beauftragten des Arbeitsschutzdienstes, des Betriebsarzte, des Betriebsbeauftragten für Brandschutz und Notfälle und für Ersthilfe konsultiert.
- Er wird für die Organisation der Ausbildung der Arbeitnehmer laut Artikel 37 GvD/D.Lgs. 81/2008 konsultiert.
- Er erhält Informationen und die Betriebsdokumentation über die Risikobewertung und die entsprechenden Präventionsmaßnahmen sowie über gefährliche Stoffe oder Zubereitungen, Maschinen, Anlagen, Arbeitsorganisation und Arbeitsräume, Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten.
- Er erhält die von den Aufsichtsdiensten stammenden Informationen.
- Er erhält eine angemessene Ausbildung (deren Abwicklung im Fall des TSS nicht der Verantwortung des Arbeitgebers obliegt).
- Er veranlasst die Ausarbeitung, Ermittlung und Durchführung geeigneter Präventionsmaßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer.
- Er fasst bei Inspektionen und Überprüfungen der zuständigen Behörden, von denen er in der Regel angehört wird, Bemerkungen ab.
- Er nimmt an der periodischen Sitzung laut Art. 35 GvD/D.Lgs. 81/2008 teil.
- Er macht Vorschläge zur Präventionstätigkeit.
- Er meldet dem Betriebsleiter oder dem direkten Vorgesetzten die bei seiner Tätigkeit festgestellten Risiken.
- Er kann die zuständigen Behörden einschalten, wenn er der Meinung ist, dass die getroffenen Arbeitsschutzmaßnahmen und die Mittel zu deren Durchführung nicht für die Gewährleistung der Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit geeignet sind.
Die Rolle des territorialen Sicherheitssprechers ist nicht vereinbar mit der Ausübung anderer Gewerkschaftsfunktionen, auch wenn sie zum allgemeinen Arbeitnehmervertretungssystem gehört. Der TSS ist zur Wahrung des Betriebsgeheimnisses in Bezug auf die Informationen im Dokument zur Risikobewertung des Betriebes verpflichtet sowie in Bezug auf die Arbeitsprozesse, mit denen er sich im Zuge seiner Funktionen vertraut macht.
In der Autonomen Provinz Bozen sind die TSS seit April 2016 operativ. Der Dienst wird allen Mitgliedsbetrieben der Bilateralen Körperschaft für das Handwerk (BKH) ohne zusätzliche Kosten angeboten. Für die Finanzierung der Tätigkeiten der TSS zahlen die Mitgliedsbetriebe eine Quote, die bereits im Beitrag für die Bilaterale Körperschaft für das Handwerk (BKH-EBA) inbegriffen ist.
Seit 1. Juni 2022 sind drei Sicherheitssprecher:innen (TSS) für die Südtiroler Handwerksunternehmen zuständig:
TSS Territorialer Sicherheitssprecherin
+39 348 3715685
julia.bergmeister@ebsa-bksh.it
TSS Territorialer Sicherheitssprecherin
+39 346 5346966
saamia.khalid@ebsa-bksh.it
TSS Territorialer Sicherheitssprecher
+39 348 2387596
matteo.valentinelli@ebsa-bksh.it